Wirtshäuser sind bei der Aktion

"Musikantenfreundliches Wirtshaus"

herzlich willkommen!​

Das Mitmachen ist einfach: 
Interessierte Wirte füllen bitte das folgende Formular unten aus.


Wir freuen uns auf Sie!

 

HINWEIS
Die Auszeichnung ist an den Wirt gebunden. Sollten Sie ein bereits ausgezeichnetes Wirtshaus übernehmen und die Tradition fortsetzen wollen, füllen Sie bitte das Aufnahmeformular erneut aus. 

Sie erhalten nach dem Absenden eine automatische Eingangsbestätigung. 
Bitte überprüfen Sie gegebenenfalls auch Ihren Spam-Ordner.

 Die nächste Auszeichnung findet statt

am Dienstag, 19. November 2024,
ab 18 Uhr im Grantlerwirt in Wolnzach.

Bei unseren Auszeichnungsveranstaltungen, die einmal im Jahr stattfinden, erhalten die Wirte eine Urkunde sowie das repräsentative Metallschild mit dem Logo der Aktion, das schon von weitem erkennen lässt, dass Musikanten hier gerne gesehen sind. Ebenso wird das ausgezeichnete Wirtshaus auf der Internetseite www.musikantenfreundlicheswirtshaus.de mit den angegebenen Daten eingetragen.

 

Damit beim Aufspielen im Wirtshaus auch alles glatt geht, hier die wichtigsten Informationen für Musikanten und Wirte:
  • Vorab beim Wirt anmelden. Es könnte ja grad eine geschlossene Veranstaltung stattfinden
  • Keine kommerzielle Veranstaltung aus dem Aufspielen machen. Also nicht am Schluss kassieren gehen
  • Bier und Brotzeit in Maßen konsumieren
  • Für das Aufspielen gibt es Bier und Brotzeit nur dann, wenn auch genügend Gäste anwesend sind
  • Die Musikanten nicht ausnutzen, ein offizielles Engagement nicht als Veranstaltung im Rahmen des „Musikantenfreundlichen Wirtshauses“ entlohnen (Einladung der Musikanten für eine Veranstaltung des Wirts und dann die Musiker mit Bier und Brotzeit entlohnen)
GEMA

Urheberrechts-Problematik

Die Aktion „Musikantenfreundliches Wirtshaus“ wurde initiiert, um das spontane Singen und Musizieren in der Gaststube ohne Eintritt, Programm und Bühne wiederzubeleben und somit einen Bereich musikalischer Volkskultur bewusst in den Vordergrund zu rücken, der zunehmend in Vergessenheit geraten war oder verdrängt wurde. Dabei stehen wirtschaftliche Gründe nicht im Vordergrund, es handelt sich um keine „Veranstaltung“ mit unterhaltendem Charakter, sondern um die Möglichkeit für Sänger und Musikanten, spontan und frei zu singen und zu musizieren.

Im Bereich der Volksmusik ist der überwiegende Teil des Repertoires überliefert und kein Urheber nachvollziehbar. Dieses ist in der Regel GEMA-frei, d.h. keine Gesellschaft nimmt das Urheberrecht dieser Lieder und Stücke wahr. Allerdings gibt es auch hier mittlerweile Ausnahmen, z.B. weil ein Urheber oder Bearbeiter Mitglied der GEMA oder einer anderen Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaft wie AKM oder SUISA geworden ist. Außerdem ist selbst das spontane Singen oder Musizieren vor dem Gesetz eine „öffentliche Aufführung“ – entgegen dem landläufigen Verständnis. Eine Ausnahme hiervon bildet das „Singen zum eigenen Werkgenuss“ (z.B. beim Offenen Singen).

Die Rechtslage ist eindeutig:

Der § 13b des Urheberrechtswahrnehmungsgesetztes (Pflichten des Veranstalters) lautet:

(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt (GEMA, in Österreich AKM).

(2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. Dies gilt nicht für die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger, für Wiedergaben von Funksendungen eines Werkes und für Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgeführt werden.

Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass diese Pflichten des Veranstalters (Veranstaltung bei der GEMA anmelden und Aufführungsliste abliefern) entfallen. Wird aber gegen die Regel doch etwas GEMA-Pflichtiges gespielt, so ist die Veranstaltung nachträglich melde- und selbstverständlich auch gebührenpflichtig. Die Frist für die Nachmeldung beträgt drei Tage! Bei der Tarifgestaltung durch die GEMA ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Programms angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 13 Absatz 3 Satz 3 UrhWG). Als Mindestvergütung werden in jedem Fall € 10,00 berechnet.

Somit sollten die Veranstalter in Fällen, in denen nur einzelne geschützte Werke aufgeführt wurden, von der GEMA eine Reduzierung der Aufführungsgebühr verlangen. Dies setzt aber voraus, dass eine genaue Liste aller gespielten Musiktitel vorgelegt wird (die GEMA verlang die Angabe von Werktitel, z.B. Schottisch, Komponist und/oder Verlag). Gerade in dieser Hinsicht sind die gesetzlichen Bestimmungen wenig praxisgerecht. Wer kann denn bei spontanem Singen und Musizieren – wie es für die Volksmusik typisch ist – genau Buch führen? Wir empfehlen deshalb, in „Musikantenfreundlichen Wirtshäusern“ ausschließlich Musik zu verwenden, deren Aufführungsrechte nicht von einer Verwertungsgesellschaft wie GEMA oder AKM wahrgenommen werden („GEMA-freie“ Musik).

Aufpassen müssen allerdings jene Veranstalter, die mit der GEMA einen Pauschalvertrag abgeschlossen haben (z.B. Wirte oder Mitgliedsvereine der Trachten-, Chor- und Blasmusikverbände). In solchen Verträgen heißt es nämlich in Abweichung zum Gesetzestext, „dass die Mitglieder angehalten werden, jede Musikaufführung vorher bei der GEMA anzumelden … und unmittelbar nach jeder Veranstaltung ein genaues Programm der aufgeführten Werke an die GEMA einzuschicken“ (Rahmenvertrag GEMA/Bayerischen Trachtenverband).

Von Veranstaltungen, die bei der örtlichen Gemeindeverwaltung angemeldet werden müssen (öffentliche Vergnügungen aller Art wie Volkstanzabende), erhält die GEMA häufig eine Durchschrift der Anmeldung. Werden auf der Veranstaltung ausschließlich gemeinfreie oder nur unwesentlich bearbeitete Volksmusikstücke aufgeführt (s.o.), sollte ein Veranstalter dann aber auch darauf bestehen, dass die Gemeindeverwaltung die Durchschrift nicht an die GEMA weiterleitet. Weiterhin sollte der Veranstalter sich bei den mitwirkenden Musikgruppen dahingehend vergewissern, dass diese ausschließlich nicht geschützte Musik aufführen.

Trotzdem kann es vorkommen, dass der Veranstalter ein paar Wochen später eine Rechnung erhält, da die GEMA etwa aus der Lokalpresse von der Veranstaltung erfahren hat und davon ausgeht, dass von der GEMA vertretenes Repertoire gespielt worden sein könnte. Es empfiehlt sich nun nicht, diese Rechnung zu ignorieren, da alsbald Mahnbescheid und Klage folgen werden. Besser ist es, der GEMA glaubhaft zu versichern, – am besten mit entsprechenden Belegen und Erklärungen der Mitwirkenden – dass nicht in das von ihr verwaltete Repertoire eingegriffen wurde. Im Problem- oder Zweifelsfall kann man sich an die Volksmusikberater des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege (Adressen siehe unter www.heimat-bayern.de) oder an die entsprechenden Mitarbeiter der Bezirke wenden.

Wir haben gute Erfahrungen gemacht, wenn der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA die Veranstaltung vorher mit dem Hinweis angezeigt wurde, dass ausschließlich ungeschützte Volksmusik zur Aufführung gelangen werde und sie deshalb von einer Rechnungsstellung Abstand nehmen möchte. Es ist denkbar, dass die GEMA gelegentlich auch solche Veranstaltungen kontrolliert; wahrheitsgemäße Angaben sollten deshalb in jedem Fall selbstverständlich sein.

Wurde bei einer Veranstaltung in das von der GEMA verwaltete Musikrepertoire eingegriffen, besteht aber etwa wegen des Ausbleibens der erwarteten Besucherzahl zwischen den tatsächlichen Einnahmen und der GEMA-Forderung ein deutliches Missverhältnis, so kann auf Antrag des Veranstalters eine Ermäßigung der GEMA-Tarifgebühren erfolgen. Anstelle des sonst gültigen Tarifsatzes werden dann nur 10% von den tatsächlichen Einnahmen erhoben.

GEMA-freies Repertoire

Welche Musiktitel gebührenfrei aufgeführt werden können, lässt sich nicht mit einem Satz beantworten. Die Schutzfrist von Werken der Musik erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Komponist, Bearbeiter).

Volksmusik soll nach allgemeiner Auffassung aller mit Volksmusikpflege in Bayern beschäftigten Institutionen gemeinfrei sein, zumal der Großteil des Repertoires aus der Überlieferung stammt und ein Urheber oft nicht zu ermitteln oder nicht bekannt ist. Da aber in den Überlieferungsprozess laufend neu entstandene Lieder und Musikstücke oder eventuell schutzfähige Bearbeitungen gemeinfreier Stücke einfließen, gilt für diese das Urheberrecht. Es ist dann zu prüfen, ob es auch wahrgenommen wird. Ein erster Hinweis bei Notenausgaben ist der Vermerk „Alle Rechte vorbehalten“ oder „Copyright by…“ Demgegenüber gestatten die Institutionen der Volksmusikpflege und erfreulicherweise auch andere Herausgeber und Autoren die öffentliche Aufführung der von ihnen herausgegebenen Lieder und Musikstücke ohne vorherige Genehmigung und Aufführungsgebühr. Solche Notenausgaben enthalten in der Regel eine entsprechende Vorbemerkung.

Am sichersten ist allerdings eine direkte Anfrage bei der GEMA. Nach § 10 UrhWG ist die GEMA verpflichtet, jedermann auf schriftliches Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob sie Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk oder bestimmte Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche für einen Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechtes wahrnimmt. Solche Anfragen sind zu richten an: GEMA Generaldirektion Berlin, Geschäftsbereich Mitglieder und Dokumentation, Postfach 301240, 10722 Berlin, Tel. 030 21245-450 oder -451, Fax 030 21245-950, email gema@gema.de

Mit Vorsicht zu genießen ist der Service der GEMA, Repertoire-Recherche über das Internet zu ermöglichen (https://online.gema.de/werke/). Der Auskunftswert dieser Online-Datenbank ist insbesondere für den Volksmusikbereich unbefriedigend.

Publikationslisten mit GEMA-freien Liedern und Musikstücken finden Sie … HIER

Weitere Informationen: www.gema.de 

Aufnahmeantrag:

2024 ausgezeichnete Wirtshäuser:

Zum Neuen Kirchenwirt
Julbach
Kirchenplatz 4
Niederbayern
Rottal-Inn

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Zum goldenen Ochsen
Sommerhausen
Hauptstraße 24
Unterfranken
Würzburg

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Your Baristro
Kolbermoor
Rosenheimer Straße 30
Oberbayern
Rosenheim

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Wirtshaus Ottobrunn
Ottobrunn
Rathausplatz 2
Oberbayern
München

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Weinstube Zeitinger
Cadolzburg-Wachendorf
Alte-Fürther-Straße 8
Mittelfranken
Fürth

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Summer Time
Waldmünchen
Bahnhofstraße 41
Oberpfalz
Cham

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Stroblwirt
Oberhausen
Dorfstraße 6
Oberbayern
Weilheim-Schongau

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Scheunenkeller Ebrach
Ebrach
Schwimmbadweg 21
Oberfranken
Bamberg

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Römercastell Wirtshaus & Hotel
Kipfenberg
Wirtsstraße 9
Oberbayern
Eichstätt

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Landgasthof zur Jurahöhe
Wellheim
St.-Josef-Straße 6
Oberbayern
Eichstätt

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Landgasthof Krug
Rohr
Fichtenweg 1
Mittelfranken
Roth

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Land-Gast-Hof Walkmühle
Feuchtwangen
Walkmühle 1
Mittelfranken
Ansbach

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Kirchenwirt
Rechtmehring
Hauptstraße 1
Oberbayern
Mühldorf am Inn

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Hofwirtschaft Beim Bäschte
Deisenhausen
Nordhofen 9
Schwaben
Günzburg

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Hofgut Bäldleschwaige
Tapfheim
Bäldleschwaige 1
Schwaben
Donau-Ries

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Gasthof-Hotel & Metzgerei Zum Alten Fritz
Weigendorf, OT Haunritz
Hauptstraße 41
Oberpfalz
Amberg-Sulzbach

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Gasthaus Kerber
Fürstenstein
Dreiburgenstraße 30
Niederbayern
Passau

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Gasthaus Flierler
Raitenbuch
Hauptstraße 15
Mittelfranken
Weißenburg-Gunzenhausen

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Forsthaus Valepp
Schliersee
Valepp 1
Oberbayern
Miesbach

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Cafe im Paradeis
Eichstätt
Marktplatz 9
Oberbayern
Eichstätt

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Bräustüberl Freyung/Lang-Bräu Freyung e.G.
Freyung
Stadtplatz 3
Niederbayern
Freyung-Grafenau

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Birner´s Kulinarik am Golfplatz
Neunburg vorm Wald
Ödengrub 1
Oberpfalz
Schwandorf

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Bergbauerncafe
Taufkirchen (Vils)
Weinberg 1
Oberbayern
Erding

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

Alter Simpl
München
Türkenstraße 57
Oberbayern
Stadt München

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

49gradnord Hüttendorf
Bayerisch Eisenstein
Dorfstraße 1
Niederbayern
Regen

Direkter Kontakt zum Wirtshaus:

KONTAKT

Arbeitskreis „Musikantenfreundliches Wirtshaus“ – Vorsitz

Bayerischer Landesverein für Heimatpflege
Dr. Rudolf Neumaier
Ludwigstr. 23, Rgb.
80539 München
Tel. +49 (0)89 286629-16
Fax +49 (0)89 286629-28

E-Mail (anonyme Mails werden nicht beantwortet)
volksmusik@heimat-bayern.de

Kooperationspartner: